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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 64/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 98
ZPO § 567 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 64/07

Entscheidung vom 14.03.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.11.2006 - 6 Ca 883/06 aufgehoben.

2. Die von der Klägerin zu tragenden Kosten werden auf 269,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 29.08.2006 festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

4. Der Beschwerdewert wird auf 269,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Wege des maschinellen Mahnverfahrens verfolgte die Klägerin Ansprüche auf Vermittlungsgebühren gegen die Beklagten beim Amtsgericht Bad Kreuznach. Dieses Gericht führte am 27.10.2005 eine mündliche Verhandlung, die die bestellten Prozessbevollmächtigten der Parteien wahrgenommen haben, durch und verwies nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen am 28.03.2006 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -.

Dort schlossen die Parteien am 12.07.2006 einen Vergleich, der in Ziffer 4 folgende Regelung enthält:

"Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben, § 98 ZPO.

Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin."

Mit Antrag vom 25.08.2006 beantragte die Beklagte die von der Klägerin zu tragenden Kosten in Höhe von 269,70 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht wies den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 14.11.2006 zurück, weil die Klägerin durch ihre Vorgehensweise keine von ihr zu tragenden Mehrkosten verursacht habe. Gegen den am 27.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.11.2006 eingelegte Erinnerung der Beklagten. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verhandlungsgebühr und die Terminsgebühr durch die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits entstanden sei und durch den abgeschlossenen Vergleich eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Gebührenübernahme durch die Klägerin erfolgt sei. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung, die es als sofortige Beschwerde gewertet hat nicht abgeholfen.

Auf die diesbezügliche Begründung im Beschluss vom 07.03.2007 wird Bezug genommen.

II.

Die als sofortige Beschwerde gewertete Erinnerung der Beklagten ist zulässig und statthaft. Der Wert des Beschwerdeverfahrens übersteigt den in § 567 Abs. 2 ZPO enthaltenen Wert.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rechtspflegerin durfte den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 25.08.2006 nicht zurückweisen. Dem Antrag war im tenorierten Umfang nachzukommen; denn in den Fällen, in denen dem Beklagten Kosten unter anderem dadurch entstehen, dass der Kläger zunächst eine Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen hat und diese den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, kann der Beklagte die Erstattung dieser Kosten abweichend von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG beanspruchen. Dies entspricht nach der Einführung des § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG zwischenzeitlich der ganz herrschenden Meinung in der Rechtssprechung (vgl. LAG Beschluss vom 15.08.2006 - 16 Ta 392/06 m. w. N. auf BAG Beschluss vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 = AP Nr. 11 zu § 12 a ArbGG 1979 und GK ArbGG Wenzel § 12 a Rdn. 54 - 63 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 12.07.2006 hinsichtlich der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts eine klare und nicht auslegungsfähige Aussage dahingehend getroffen, dass diese von der Klägerin zu tragen sind. Durch die tatsächliche Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind im Termin vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach am 27.10.2005 eine Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß Nr. 3100 ff. RVG bzw. Nr. 3130 ff. RVG nebst der Auslagenpauschale entstanden. Insofern war es den Parteien trotz der gesetzlichen Regelung unbenommen eine umfassende Kostenerstattungspflicht durch Parteivereinbarung festzulegen (vgl. Schwab/ Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz § 12 a Rz 30). Für eine anderweitige Interpretation der betroffenen Kostenregelung hinsichtlich der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts besteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anhaltspunkt.

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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